Satzung des Musikvereins »Lyra« Höfen 1895 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen »Musikverein LYRA Höfen e.V.« und hat seinen Sitz in Monschau-Höfen. Er wurde am 25. August 1895 in Aachen gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter VR 80170 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Pflege und Förderung der Musik,
- Teilnahme an Veranstaltungen und Konzerten,
- Erlernen des Erspielen eines Musikinstrumentes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Pflege und Förderung der Musik,
- Teilnahme an Veranstaltungen und Konzerten,
- Erlernen des Erspielen eines Musikinstrumentes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) inaktiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) jugendlichen Mitgliedern.
a) aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann nur werden, wer die erforderliche musikalische Befähigung hat und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zur Feststellung, ob diese vorhanden ist, muss der Bewerber sich einer Probezeit von 6 Monaten unterwerfen, die mit der Aufnahme in den Verein beginnt. Nach Ablauf dieser Probezeit beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, ob der Bewerber als aktives Mitglied bestätigt wird oder ob seine Mitgliedschaft automatisch in eine inaktive überführt wird.
a) aktiven Mitgliedern,
b) inaktiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) jugendlichen Mitgliedern.
a) aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann nur werden, wer die erforderliche musikalische Befähigung hat und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Zur Feststellung, ob diese vorhanden ist, muss der Bewerber sich einer Probezeit von 6 Monaten unterwerfen, die mit der Aufnahme in den Verein beginnt. Nach Ablauf dieser Probezeit beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, ob der Bewerber als aktives Mitglied bestätigt wird oder ob seine Mitgliedschaft automatisch in eine inaktive überführt wird.
b) inaktive Mitglieder
Inaktive Mitglieder sind solche, die ohne aktive musikalische Betätigung ihr Interesse dem Verein widmen.
Inaktive Mitglieder sind solche, die ohne aktive musikalische Betätigung ihr Interesse dem Verein widmen.
c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, oder die der Verein aus irgendeiner anderen Ursache auszeichnen will. Verdiente Vorsitzende und Dirigenten können nach ihrem Ausscheiden zu Ehrenmitgliedern in gleichem Range ernannt werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, oder die der Verein aus irgendeiner anderen Ursache auszeichnen will. Verdiente Vorsitzende und Dirigenten können nach ihrem Ausscheiden zu Ehrenmitgliedern in gleichem Range ernannt werden.
d) jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder der unter § 4 bezeichneten Jugendgruppe. Die Jugendmitgliedschaft kann auf Antrag nach Vollendung des 16. Lebensjahres in aktive oder inaktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
Mitglied kann jeder werden ohne Unterschied auf nationale, religiöse und rassische Herkunft.
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den Gesamtvorstand zu richten. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Zulassung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zulassung durch den Gesamtvorstand. Bei aktiven Mitgliedern beginnt an diesem Tage die Probezeit, nach deren Ablauf der Gesamtvorstand die aktive Mitgliedschaft zu bestätigen oder in eine inaktive zu überführen hat.
Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit. Die Ernannten erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Vorstandes i.S.d. § 7.
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder der unter § 4 bezeichneten Jugendgruppe. Die Jugendmitgliedschaft kann auf Antrag nach Vollendung des 16. Lebensjahres in aktive oder inaktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
Mitglied kann jeder werden ohne Unterschied auf nationale, religiöse und rassische Herkunft.
Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den Gesamtvorstand zu richten. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Zulassung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zulassung durch den Gesamtvorstand. Bei aktiven Mitgliedern beginnt an diesem Tage die Probezeit, nach deren Ablauf der Gesamtvorstand die aktive Mitgliedschaft zu bestätigen oder in eine inaktive zu überführen hat.
Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit. Die Ernannten erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Vorstandes i.S.d. § 7.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) aktive Mitglieder
Erste und hauptsächlichste Pflicht eines jeden Mitgliedes ist der regelmäßige Besuch der Proben, Aufführungen und Versammlungen. Versäumt ein Mitglied die Probe, so ist es gehalten, sich mündlich oder schriftlich beim Dirigenten zu entschuldigen. Besucht ein Mitglied die Proben unregelmäßig, so kann es durch den Dirigenten von der Mitwirkung bei Aufführungen ausgeschlossen werden. Wenn ein Mitglied drei Monate ohne triftigen Grund die Proben nicht oder sehr unregelmäßig besucht, so ist der Gesamtvorstand ermächtigt, denjenigen zum regelmäßigen Besuch der Proben aufzufordern. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so kann es ohne weitere Gründe vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen oder seine Mitgliedschaft in eine inaktive überführt werden.
b) inaktive Mitglieder
Pflicht der inaktiven Mitglieder ist es, nach Kräften für die Ehre und das Wohl des Vereins einzutreten. Bei Festlichkeiten können sie im Interesse des Vereins durch den Vorstand zu gewissen Ehrenämtern herangezogen werden. Sie sind berechtigt, an allen Festlichkeiten und Aufführungen teilzunehmen. Von den inaktiven Mitgliedern ist jährlich ein Beitrag zu zahlen, dessen Höhe auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.
c) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder haben gegenüber dem Verein keine Verbindlichkeit und sind von jeder Beitragspflicht befreit. Sie genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder.
d) jugendliche Mitglieder
Die jugendlichen Mitglieder haben außer auf der "Jugendversammlung" kein Stimmrecht bei den Versammlungen des Vereins.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und das Vereinseigentum zu schützen.
Auf den einzuberufenden Mitgliederversammlungen entscheiden alle Mitglieder des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit über die allgemeinen Vereinsangelegenheiten, soweit die Entscheidungen nicht dem Vorstand oder Gesamtvorstand zugewiesen sind. In Angelegenheiten, die sich rein auf die aktive musikalische Betätigung des Vereins beziehen, entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit – soweit nicht der Vorstand oder Gesamtvorstand allein zur Entscheidung berufen ist – nur die aktiven Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder.
Erste und hauptsächlichste Pflicht eines jeden Mitgliedes ist der regelmäßige Besuch der Proben, Aufführungen und Versammlungen. Versäumt ein Mitglied die Probe, so ist es gehalten, sich mündlich oder schriftlich beim Dirigenten zu entschuldigen. Besucht ein Mitglied die Proben unregelmäßig, so kann es durch den Dirigenten von der Mitwirkung bei Aufführungen ausgeschlossen werden. Wenn ein Mitglied drei Monate ohne triftigen Grund die Proben nicht oder sehr unregelmäßig besucht, so ist der Gesamtvorstand ermächtigt, denjenigen zum regelmäßigen Besuch der Proben aufzufordern. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so kann es ohne weitere Gründe vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen oder seine Mitgliedschaft in eine inaktive überführt werden.
b) inaktive Mitglieder
Pflicht der inaktiven Mitglieder ist es, nach Kräften für die Ehre und das Wohl des Vereins einzutreten. Bei Festlichkeiten können sie im Interesse des Vereins durch den Vorstand zu gewissen Ehrenämtern herangezogen werden. Sie sind berechtigt, an allen Festlichkeiten und Aufführungen teilzunehmen. Von den inaktiven Mitgliedern ist jährlich ein Beitrag zu zahlen, dessen Höhe auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.
c) Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder haben gegenüber dem Verein keine Verbindlichkeit und sind von jeder Beitragspflicht befreit. Sie genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder.
d) jugendliche Mitglieder
Die jugendlichen Mitglieder haben außer auf der "Jugendversammlung" kein Stimmrecht bei den Versammlungen des Vereins.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und das Vereinseigentum zu schützen.
Auf den einzuberufenden Mitgliederversammlungen entscheiden alle Mitglieder des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit über die allgemeinen Vereinsangelegenheiten, soweit die Entscheidungen nicht dem Vorstand oder Gesamtvorstand zugewiesen sind. In Angelegenheiten, die sich rein auf die aktive musikalische Betätigung des Vereins beziehen, entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit – soweit nicht der Vorstand oder Gesamtvorstand allein zur Entscheidung berufen ist – nur die aktiven Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder.
§ 4 Jugendgruppe und Jugendversammlung
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden auf Anmeldung ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter Mitglieder in der »Jugendgruppe« des Vereins. Der Gesamtvorstand muss der Mitgliedschaft zustimmen. Zu dieser Jugendgruppe gehören auch die Kinder und Jugendlichen der Blockflötengruppe.
Die Jugendgruppe und die aktiven Vereinsmitglieder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden zusammen die »Jugendversammlung«.
Die Jugendgruppe und die aktiven Vereinsmitglieder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden zusammen die »Jugendversammlung«.
§ 4 a Jugendvertreter und Ausbilder
Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt werden kann, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl geschieht durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mittels Stimmzettel.
Die Wahl des Jugendvertreters findet vor der Generalversammlung statt. Der gewählte Jugendvertreter wird der Generalversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Durch die Bestätigung der Generalversammlung wird der Jugendvertreter in den Gesamtvorstand aufgenommen.
Die vom Gesamtvorstand mit der Ausbildung der Jugendgruppe beauftragten Ausbilder bilden die Kinder und Jugendlichen auf den jeweiligen Instrumenten aus und organisieren fachliche Maßnahmen.
Sie können als nicht stimmberechtigte Beisitzer in den Gesamtvorstand aufgenommen werden. Darüber entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Wahl des Jugendvertreters findet vor der Generalversammlung statt. Der gewählte Jugendvertreter wird der Generalversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Durch die Bestätigung der Generalversammlung wird der Jugendvertreter in den Gesamtvorstand aufgenommen.
Die vom Gesamtvorstand mit der Ausbildung der Jugendgruppe beauftragten Ausbilder bilden die Kinder und Jugendlichen auf den jeweiligen Instrumenten aus und organisieren fachliche Maßnahmen.
Sie können als nicht stimmberechtigte Beisitzer in den Gesamtvorstand aufgenommen werden. Darüber entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
der jederzeit zulässig ist und schriftlich erfolgen muss,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied sich gegen die Satzung erheblich vergeht oder durch einen nicht mehr einwandfreien Lebenswandel den Aufnahmebedingungen nicht mehr entspricht. Der Ausschluss kann nur in einer Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Er ist vom Gesamtvorstand in der Generalversammlung zu beantragen. Der Auszuschließende muss von der gegen ihn beantragten Ausschließung und ihrer Gründe mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung in Kenntnis gesetzt werden und es ist ihm auf der Generalversammlung vor der Abstimmung die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen,
der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied sich gegen die Satzung erheblich vergeht oder durch einen nicht mehr einwandfreien Lebenswandel den Aufnahmebedingungen nicht mehr entspricht. Der Ausschluss kann nur in einer Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Er ist vom Gesamtvorstand in der Generalversammlung zu beantragen. Der Auszuschließende muss von der gegen ihn beantragten Ausschließung und ihrer Gründe mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung in Kenntnis gesetzt werden und es ist ihm auf der Generalversammlung vor der Abstimmung die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen,
c) durch Tod
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
a) der Vorstand,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Gesamtvorstandes. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur insoweit zur Vertretung berechtigt, als der 1. Vorsitzende in der Ausübung seiner Rechte verhindert ist.
§ 8 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 7 und
a) dem Dirigenten,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassenführer,
d) dem Instrumenten- und Notenwart,
e) dem Jugendvertreter,
f) im Bedarfsfall weiteren von der Generalversammlung zu wählenden Personen.
a) dem Dirigenten,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassenführer,
d) dem Instrumenten- und Notenwart,
e) dem Jugendvertreter,
f) im Bedarfsfall weiteren von der Generalversammlung zu wählenden Personen.
Außer dem Dirigenten und dem Jugendvertreter werden die Vorstandsmitglieder von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl geschieht durch einfache Stimmenmehrheit mittels Stimmzettel.
Der Dirigent wird nur von den aktiven Mitgliedern, und zwar auf unbestimmte Zeit gewählt. Er kann selbst jederzeit das Amt niederlegen und jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder abgewählt werden.
Unbeschadet der Vertretungsmacht nach außen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ( § 7 ) obliegt im Innenverhältnis die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Entscheidung über das Auftreten des Vereins in der Öffentlichkeit und über die Teilnahme an Festlichkeiten im Ort und auswärts dem Gesamtvorstand. Er beschließt über den Ankauf von Instrumenten und Musikalien und über sonstige Anschaffungen. Zur Veräußerung von Instrumenten bedarf er der Zustimmung der Mehrheit der in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesenden aktiven Mitglieder. Zur Anschaffung von Gegenständen über 5.000 € bedarf er der Zustimmung der Mehrheit der in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden aktiven und inaktiven Mitglieder. Die Ausführung der Beschlüsse ist in allen Fällen Sache des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden formlos, aber unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen im Bedarfsfall einberufen wird. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind auch spätestens eine Woche vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und der Generalversammlung abzuhalten. Mindestens alle 4 Monate muss eine Vorstandssitzung stattfinden.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Gemäß § 7 dieser Satzung wird der Verein nach außen ausschließlich je durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis sind diese aber an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verein sich aktiv an Festlichkeiten beteiligt, ist auf jeden Fall der Dirigent zu hören und die von ihm vorgetragenen Gründe sind gebührend zu beachten. In diesen Fällen kann der Dirigent verlangen, dass vor der Beschlussfassung den aktiven Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird in einer formlos einberufenen Versammlung der aktiven Mitglieder.
Im einzelnen verteilen sich die Aufgaben des Gesamtvorstandes wie folgt:
Der Dirigent wird nur von den aktiven Mitgliedern, und zwar auf unbestimmte Zeit gewählt. Er kann selbst jederzeit das Amt niederlegen und jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder abgewählt werden.
Unbeschadet der Vertretungsmacht nach außen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ( § 7 ) obliegt im Innenverhältnis die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und die Entscheidung über das Auftreten des Vereins in der Öffentlichkeit und über die Teilnahme an Festlichkeiten im Ort und auswärts dem Gesamtvorstand. Er beschließt über den Ankauf von Instrumenten und Musikalien und über sonstige Anschaffungen. Zur Veräußerung von Instrumenten bedarf er der Zustimmung der Mehrheit der in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesenden aktiven Mitglieder. Zur Anschaffung von Gegenständen über 5.000 € bedarf er der Zustimmung der Mehrheit der in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden aktiven und inaktiven Mitglieder. Die Ausführung der Beschlüsse ist in allen Fällen Sache des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden formlos, aber unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen im Bedarfsfall einberufen wird. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind auch spätestens eine Woche vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und der Generalversammlung abzuhalten. Mindestens alle 4 Monate muss eine Vorstandssitzung stattfinden.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Gemäß § 7 dieser Satzung wird der Verein nach außen ausschließlich je durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis sind diese aber an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verein sich aktiv an Festlichkeiten beteiligt, ist auf jeden Fall der Dirigent zu hören und die von ihm vorgetragenen Gründe sind gebührend zu beachten. In diesen Fällen kann der Dirigent verlangen, dass vor der Beschlussfassung den aktiven Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird in einer formlos einberufenen Versammlung der aktiven Mitglieder.
Im einzelnen verteilen sich die Aufgaben des Gesamtvorstandes wie folgt:
a) Vorsitzender
Er beruft die Generalversammlung, Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen und Versammlungen der aktiven Mitglieder ein, leitet und schließt diese. In dringenden Fällen kann er Anordnungen treffen, die in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen sind.
Er beruft die Generalversammlung, Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen und Versammlungen der aktiven Mitglieder ein, leitet und schließt diese. In dringenden Fällen kann er Anordnungen treffen, die in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen sind.
b) stellvertretender Vorsitzender
Er unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Obliegenheiten und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
Er unterstützt den Vorsitzenden bei seinen Obliegenheiten und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
c) Dirigent
Er ist der Leiter der Proben und musikalischen Aufführungen. Die Wahl der aufzuführenden Musikstücke bleibt ihm allein überlassen.
Er ist der Leiter der Proben und musikalischen Aufführungen. Die Wahl der aufzuführenden Musikstücke bleibt ihm allein überlassen.
d) Schriftführer
Ihm obliegt die Führung des Schriftwechsels und die Aufbewahrung der Schriftstücke. Er führt in allen Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll und erstattet in der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht. Alle ausgehenden Schriftstücke, die den Verein berechtigen oder verpflichten, sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben; vereinsinterne Schriftstücke werden vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer unterzeichnet.
Ihm obliegt die Führung des Schriftwechsels und die Aufbewahrung der Schriftstücke. Er führt in allen Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll und erstattet in der ordentlichen Generalversammlung den Jahresbericht. Alle ausgehenden Schriftstücke, die den Verein berechtigen oder verpflichten, sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben; vereinsinterne Schriftstücke werden vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer unterzeichnet.
e) Kassenführer
Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu buchen und zu belegen. In dringenden Fällen kann er kleinere Ausgaben nach seinem Ermessen machen, muss jedoch hierüber dem Vorstande in der nächsten Sitzung berichten. Den Kassenbestand hat er verzinslich anzulegen.
Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu buchen und zu belegen. In dringenden Fällen kann er kleinere Ausgaben nach seinem Ermessen machen, muss jedoch hierüber dem Vorstande in der nächsten Sitzung berichten. Den Kassenbestand hat er verzinslich anzulegen.
f) Instrumenten- und Notenwart
Er überwacht die Instrumente und Musikalien, soweit sie nicht zu Übungszwecken benutzt werden und führt ein Verzeichnis über alle dem Verein gehörenden Sachen.
Er überwacht die Instrumente und Musikalien, soweit sie nicht zu Übungszwecken benutzt werden und führt ein Verzeichnis über alle dem Verein gehörenden Sachen.
g) Jugendvertreter
Der Jugendvertreter vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand und nach außen, soweit die Vertretung nicht dem Vereinsvorsitzenden oder einen anderen Beauftragten des Vereins vorbehalten ist. Hauptaufgabe des Jugendvertreters ist die Planung, Organisation und Durchführung von überfachlichen, jugendfördernden Maßnahmen.
Der Jugendvertreter vertritt die Jugend des Vereins im Gesamtvorstand und nach außen, soweit die Vertretung nicht dem Vereinsvorsitzenden oder einen anderen Beauftragten des Vereins vorbehalten ist. Hauptaufgabe des Jugendvertreters ist die Planung, Organisation und Durchführung von überfachlichen, jugendfördernden Maßnahmen.
h) sonstige Vorstandsmitglieder
Ihnen werden einzelne Aufgaben vom Vorstand oder von der Versammlung übertragen.
Ihnen werden einzelne Aufgaben vom Vorstand oder von der Versammlung übertragen.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) stattzufinden.
Der Generalversammlung obliegt insbesondere
Der Generalversammlung obliegt insbesondere
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schriftführers und der Jahresrechnung des Kassenführers und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der inaktiven Mitglieder,
e) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) Bestätigung des durch die Jugendversammlung gewählten Jugendvertreters.
Die Generalversammlung kann auch dem Vorstand für das laufende Geschäftsjahr die Genehmigung erteilen, ohne besonderen Beschluss einer Mitgliederversammlung bestimmt bezeichnete Gegenstände im Wert über 5.000 € anzuschaffen.
In der Generalversammlung werden aus der Reihe der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt, die die vom Kassenführer zu legende Rechnung prüfen und der Versammlung darüber Bericht erstatten vor der Erteilung der Entlastung des Vorstandes. Die Wahl erfolgt im voraus, so dass die Kassenprüfer vor der nächsten Generalversammlung prüfen und auf dieser Bericht erstatten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung von mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird.
Diesen Mitgliederversammlungen obliegt insbesondere
a) die Beschlussfassung über die Anschaffung von Gegenständen im Wert über 5.000 €, soweit nicht die Generalversammlung eine allgemeine Ankaufsgenehmigung erteilt hat,
b) die Beschlussfassung über sonstige Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht in der Generalversammlung vorbehalten oder dem Vorstand übertragen sind.
Alle Mitgliederversammlungen einschließlich der Generalversammlung sind vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch öffentlichen Aushang und Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fassen die Mitgliederversammlungen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
Über jede Versammlung führt der Schriftführer Protokoll. Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
e) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) Bestätigung des durch die Jugendversammlung gewählten Jugendvertreters.
Die Generalversammlung kann auch dem Vorstand für das laufende Geschäftsjahr die Genehmigung erteilen, ohne besonderen Beschluss einer Mitgliederversammlung bestimmt bezeichnete Gegenstände im Wert über 5.000 € anzuschaffen.
In der Generalversammlung werden aus der Reihe der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt, die die vom Kassenführer zu legende Rechnung prüfen und der Versammlung darüber Bericht erstatten vor der Erteilung der Entlastung des Vorstandes. Die Wahl erfolgt im voraus, so dass die Kassenprüfer vor der nächsten Generalversammlung prüfen und auf dieser Bericht erstatten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung von mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird.
Diesen Mitgliederversammlungen obliegt insbesondere
a) die Beschlussfassung über die Anschaffung von Gegenständen im Wert über 5.000 €, soweit nicht die Generalversammlung eine allgemeine Ankaufsgenehmigung erteilt hat,
b) die Beschlussfassung über sonstige Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht in der Generalversammlung vorbehalten oder dem Vorstand übertragen sind.
Alle Mitgliederversammlungen einschließlich der Generalversammlung sind vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch öffentlichen Aushang und Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fassen die Mitgliederversammlungen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
Über jede Versammlung führt der Schriftführer Protokoll. Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vereinseigene Gegenstände
Alle vereinseigenen Gegenstände (Instrumente, Noten, Uniformen, pp.) sind, gleichgültig ob sie bei Inkrafttreten dieser Satzung schon vorhanden sind oder später angeschafft werden, Eigentum des Vereins und nicht der einzelnen Mitglieder. Kein Mitglied hat einen Anteil an diesen Gegenständen; sie werden den Mitgliedern nur leihweise überlassen. Beim Ausscheiden aus dem Verein verliert der Ausscheidende alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 11 Besondere Bestimmungen
a) Jedes Mitglied ist an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Durch diese Satzung treten frühere Satzungen außer Kraft. Alle Mitglieder erkennen durch ihr Verbleiben im Verein diese Satzung als rechtverbindlich an.
b) Anfragen auf Teilnahme des Vereins an Festlichkeiten pp. sind stets an den Gesamtvorstand zu richten, der darüber nach Anhörung des Dirigenten entscheidet.
c) Falls der Vorstand die Teilnahme an einer Festlichkeit anordnet, aber nicht alle Mitglieder mitwirken können, bleibt letztlich allein dem Dirigenten überlassen, ob die Teilnahme erfolgt. Dabei soll allerdings in allen Fällen den Wünschen der Mitglieder nach Möglichkeit wohlwollend Rechnung getragen werden.
d) Den Anordnungen des Dirigenten haben die aktiven Mitglieder Folge zu leisten.
e) Für Beschädigungen an Vereinsinstrumenten durch Verschulden der Benutzer haften die Benutzenden persönlich. Nur in außergewöhnlichen Fällen kann der Gesamtvorstand von der Inanspruchnahme absehen.
f) Selbstbeschaffte Instrumente der Mitglieder dürfen nur mit Erlaubnis des Dirigenten bei den Proben und Aufführungen benutzt werden.
g) Stirbt ein aktives Mitglied, so nimmt nach Möglichkeit der Verein mit Musik an der Beerdigung teil. Dasselbe gilt für die in Höfen zur Beerdigung gelangenden Ehrenmitglieder.
h) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Gesamtvorstand das Recht, die Satzungsänderungen zu beschließen, die etwa von den zuständigen amtlichen Stellen verlangt werden.
b) Anfragen auf Teilnahme des Vereins an Festlichkeiten pp. sind stets an den Gesamtvorstand zu richten, der darüber nach Anhörung des Dirigenten entscheidet.
c) Falls der Vorstand die Teilnahme an einer Festlichkeit anordnet, aber nicht alle Mitglieder mitwirken können, bleibt letztlich allein dem Dirigenten überlassen, ob die Teilnahme erfolgt. Dabei soll allerdings in allen Fällen den Wünschen der Mitglieder nach Möglichkeit wohlwollend Rechnung getragen werden.
d) Den Anordnungen des Dirigenten haben die aktiven Mitglieder Folge zu leisten.
e) Für Beschädigungen an Vereinsinstrumenten durch Verschulden der Benutzer haften die Benutzenden persönlich. Nur in außergewöhnlichen Fällen kann der Gesamtvorstand von der Inanspruchnahme absehen.
f) Selbstbeschaffte Instrumente der Mitglieder dürfen nur mit Erlaubnis des Dirigenten bei den Proben und Aufführungen benutzt werden.
g) Stirbt ein aktives Mitglied, so nimmt nach Möglichkeit der Verein mit Musik an der Beerdigung teil. Dasselbe gilt für die in Höfen zur Beerdigung gelangenden Ehrenmitglieder.
h) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Gesamtvorstand das Recht, die Satzungsänderungen zu beschließen, die etwa von den zuständigen amtlichen Stellen verlangt werden.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern von der Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monschau zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur in Monschau-Höfen.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Generalversammlung des Vereins in Höfen am 14. April 1973.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monschau zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur in Monschau-Höfen.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Generalversammlung des Vereins in Höfen am 14. April 1973.
Satzungsänderungen erfolgten auf den Mitgliederversammlungen am:
04. Januar 1981
04. Januar 1981
- § 1c,
04. Januar 1987
- § 1, letzter Absatz
- § 11 wurde auf Punkt h) erweitert
- § 12 letzter Satz, wurden auf jetzigen Wortlaut geändert.
- § 11 wurde auf Punkt h) erweitert
- § 12 letzter Satz, wurden auf jetzigen Wortlaut geändert.
06. Januar 1991
- § 2 wurde auf Punkt d) erweitert
- § 3 wurde auf Punkt d) erweitert
- § 4 komplett erneuert
- § 4a hinzugefügt
- § 8 wurde um Punkt e) (Aufgaben um Punkt g) erweitert
- § 9 wurde auf Punkt g) erweitert
- § 8 und 9 Betrag auf DM 5.000,– geändert.
- § 3 wurde auf Punkt d) erweitert
- § 4 komplett erneuert
- § 4a hinzugefügt
- § 8 wurde um Punkt e) (Aufgaben um Punkt g) erweitert
- § 9 wurde auf Punkt g) erweitert
- § 8 und 9 Betrag auf DM 5.000,– geändert.
06. Januar 2013
- § 2 letzter Satz wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 3 Punkt a) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 3 Punkt d) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 8 und 9 Betrag auf 5.000 € geändert
- § 8 in Absatz 9 Begriff geändert
- § 8 Punkt d) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 9 drittletzter Absatz komplett erneuert
- § 10 Begriff hinzugefügt
- § 11 Punkt g) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 3 Punkt a) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 3 Punkt d) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 8 und 9 Betrag auf 5.000 € geändert
- § 8 in Absatz 9 Begriff geändert
- § 8 Punkt d) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
- § 9 drittletzter Absatz komplett erneuert
- § 10 Begriff hinzugefügt
- § 11 Punkt g) wurde auf jetzigen Wortlaut geändert
10. Januar 2016
- § 1 komplett überarbeitet
- § 12 Absatz 2 und 3 geändert
Höfen, im Januar 2016
- § 12 Absatz 2 und 3 geändert
Höfen, im Januar 2016